Die Regelungen nach dem Cannabis-Gesetz (CanG) ab 1. April
In der Wohnung darf pro volljähriger Person 50 Gramm Cannabis gelagert werden, im öffentlichen Raum dürfen bis zu 25 Gramm mitgeführt werden. Zudem sind bis zu drei Pflanzen im Eigenanbau pro volljähriger Person im Haushalt erlaubt.
Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen - sogenannte Cannabis-Social Clubs (CSC) an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal fünf Samen und Stecklinge abgegeben werden. Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.
Aber: Geerntet werden darf nur zum Eigenkonsum und nicht zur Weitergabe an andere. Cannabis an Freunde oder Mitbewohner zu verschenken, ist also verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Umgang im Mietrecht
Auch auf die Nachbarn muss Rücksicht genommen werden. Sie sollten sich durch den Grasgeruch nicht belästigt fühlen. Selbiges gilt fürs Rauchen von Zigaretten und Marihuana.
Lokalen Cannabis Social Club finden - CSCD (csc-dachverband.de)
Cannabissamen
Schon mit dem Stichtag 1. April dürfen Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten, zum Beispiel den Niederlanden, „zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden“, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärte. Weiter heißt es: „Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig.“Gesetzeslage:KCanG (KonsumCannabisgesetz)
"§ 4 Umgang mit Cannabissamen
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend."
§ 36
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...) 3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
(...)20. entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt, (...)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Achtung: Es häufen sich die Fälle, wo Cannabissamenbezug aus EU-Ländern trotz dieser klaren Gesetzeslage vom Zoll beschlagnahmt wird und zur Anzeige gebracht wird! Denn es kann beim Versand noch nicht eindeutig geklärt werden, ob die Samen tatsächlich in der erlaubten Menge von dieser Person auch angebaut wird! Es könnte sich ja auch um Weiterverkauf oder Verschenken an Andere handeln, was nach dem Gesetz verboten ist.
§ 5 Konsumverbot
- Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten
- Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz — CanG)
Medizinalcannabis
Was bisher am wenigsten bekannt ist: Auch für Patienten gibt es nun einen erleichterten Zugang zu Medizinalcannabis nach dem neuen MedCanG. Das MedCanG ist Teil des CanG.